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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht verlängern kann.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 2003
Erst mit im Oktober 2015 zugestellter Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro wegen an der Wohnung eingetretener Schäden in Anspruch. Der hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 BGB* erhobenen Einrede der
Die von der Klägerin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Regelung in einem
Die im streitgegenständlichen
Denn die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze
Die
(1) 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2 Die
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25099
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