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Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter verjähren gemäß § 548 BGB ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Die Verlängerung dieser Frist auf ein Jahr durch eine Klausel im Mietvertrag ist als unüblich zu bezeichnen und kann daher wegen eines Überraschungseffekts im Sinne von § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil werden. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, erhielten die Vermieter im Januar 2014 die Wohnung zurück. Da der Mieter ihrer Meinung nach die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht durchgeführt sowie die Mietsache Beschädigungen aufgewiesen habe, verlangten die Vermieter im August 2014
Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Anspruch gemäß § 548 BGB verjährt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten die Vermieter spätestens Ende Juli 2014 ihren Anspruch geltend machen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (zt/GE 2015, 981/rb)
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Dokument-Nr. 21544
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