wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 23.06.2015
7 C 71/15 -

Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters nach Mietvertragsende: Mietvertragsklausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Überraschungseffekt nicht Vertragsbestandteil

Verlängerung der Verjährungsfrist von einem halben Jahr auf ein Jahr unüblich

Schaden­ersatz­ansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter verjähren gemäß § 548 BGB ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Die Verlängerung dieser Frist auf ein Jahr durch eine Klausel im Mietvertrag ist als unüblich zu bezeichnen und kann daher wegen eines Über­raschungs­effekts im Sinne von § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil werden. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, erhielten die Vermieter im Januar 2014 die Wohnung zurück. Da der Mieter ihrer Meinung nach die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht durchgeführt sowie die Mietsache Beschädigungen aufgewiesen habe, verlangten die Vermieter im August 2014 Schadensersatz. Der Mieter weigerte sich einen solchen zu zahlen und führte zur Begründung an, dass etwaige Schadenersatzansprüche gemäß § 548 BGB verjährt seien. Die Vermieter wiederum verwiesen auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Halbjahresfrist des § 548 BGB auf ein Jahr verlängert worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Schadenersatzanspruch des Vermieters verjährt

Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Anspruch gemäß § 548 BGB verjährt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten die Vermieter spätestens Ende Juli 2014 ihren Anspruch geltend machen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen.

Keine wirksame Verlängerung der Verjährungsfrist durch Mietvertragsklausel

Die Verjährungsfrist von einem halben Jahr sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht wirksam auf ein Jahr verlängert worden. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei als überraschend im Sinne von § 305 c BGB zu werten gewesen, sodass sie nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB sei als unüblich zu werten gewesen. Jeder ansatzweise informierte Mieter habe mit einer solchen Regelung nicht rechnen müssen. Diese gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Verlängerungsklausel gestalterisch nicht hervorgehoben worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (zt/GE 2015, 981/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 981Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 981

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Berlin-Koepenick_7-C-7115_Schadenersatzanspruch-des-Vermieters-nach-Mietvertragsende-Mietvertragsklausel-zur-Verlaengerung-der-Verjaehrungsfrist-wegen-Ueberraschungseffekt~N21544

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21544 Dokument-Nr. 21544

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.