wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022
VIII ZR 132/20 -

BGH: Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren

Verjährungs­höchst­frist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird von § 548 Abs. 1 BGB verdrängt

Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können gemäß § 548 Abs. 1 BGB erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Die Verjährungs­höchst­frist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird von § 548 Abs. 1 BGB verdrängt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn der 80er Jahre hatten die Mieter einer Wohnung in Berlin das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung versehene Badezimmer mit einem Fliesenboden nebst Bodenabfluss ausgestattet. Da die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden, drang über die Jahre Feuchtigkeit in den Boden, was zu einer Beschädigung der Deckenbalken führte. Nachdem es im Jahr 2016 zu einem Wassereinbruch in der darunter gelegen Wohnung gekommen war, wurde festgestellt, dass die Decke einsturzgefährdet war. Die Vermieter erhoben aufgrund dessen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 38.000 €.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei der Schadensersatzanspruch der Vermieter gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB verjährt, da die schadensursächliche Pflichtverletzung mehr als 30 Jahre zurückliegt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieter.

Bundesgerichtshof verneint Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter. Der Schadenersatzanspruch sei noch nicht verjährt. Die Anwendung der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB scheide wegen der vorrangigen Sonderregelung des § 548 Abs. 1 BGB aus.

Keine Verjährung vor Rückgabe der Mietsache

§ 548 BGB enthalte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für bestimmte mietrechtlich Ansprüche eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Bestimmung des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgehe. Dies ergebe sich daraus, dass die Verjährungshöchstfristen im allgemeinen Teil des BGB normiert sind, während § 548 BGB speziellere Regelungen für bestimmte mietrechtliche Fallgestaltungen treffe. Der Gesetzgeber habe die allgemeinen Regeln des § 199 BGB vor die Klammer gesetzt, wodurch zum Ausdruck komme, dass diese Bestimmungen nur Anwendung finden, soweit hiervon gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Verjährung der Ansprüche könne also vor Rückgabe der Mietsache nicht eintreten.

Keine Prüfung von Schadenersatzansprüche ohne Zugang zur Mietsache

Der Bundesgerichtshof verwies zu dem daraufhin, dass Zweck des § 548 BGB sei, den Vermieter zu einer möglichst schnellen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten. Eine Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüche sei dem Vermieter aber nur möglich, wenn er Zugang zur Mietsache hat. Er müsse sich ein ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen machen können. Dem Gesetzeszweck würde es aber zuwiderlaufen, wenn eine Verjährung von Ansprüchen im Anwendungsbereich des § 548 BGB bereits in solchen Fällen einträte, in denen die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits verstrichen ist, bevor der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.01.2019
    [Aktenzeichen: 239 C 189/17]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2020
    [Aktenzeichen: 64 S 51/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1049Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1049
  • WuM 2022, 668Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 668

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-13220_BGH-Ansprueche-wegen-Veraenderung-oder-Verschlechterung-der-Mietsache-koennen-erst-nach-Rueckgabe-der-Mietsache-verjaehren.news32431.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32431 Dokument-Nr. 32431

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.