wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2019
VII ZR 303/16 -

BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben

Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik

Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen.

Oberlandesgericht sah Mangel ebenfalls als gegeben an

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stützte sich zur Begründung auf das Sachverständigengutachten. Das Gericht sah eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen beachtete das Gericht nicht. Die Baufirma rief nunmehr den Bundesgerichtshof an.

Bundesgerichtshof bejaht Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Baufirma und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Das Oberlandesgericht habe durch die Nichtbeachtung des Antrags der Baufirma auf Anhörung des Sachverständigen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen Fragen, die sie für die Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Es komme dabei nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht, ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert, oder ob das Gutachten Mängel aufweist.

Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik

Der Bundesgerichtshof wies zudem daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2016
    [Aktenzeichen: 2-20 O 359/14]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2016
    [Aktenzeichen: 29 U 134/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2019, 1011Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2019, Seite: 1011
  • NJW-Spezial 2019, 268Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 268

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VII-ZR-30316_BGH-Richter-muss-Antrag-einer-Partei-auf-Anhoerung-des-Sachverstaendigen-stattgeben~N28701

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28701 Dokument-Nr. 28701

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.