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Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stützte sich zur Begründung auf das
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Baufirma und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Das Oberlandesgericht habe durch die Nichtbeachtung des Antrags der Baufirma auf
Der Bundesgerichtshof wies zudem daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28701
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