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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018
VI ZR 106/17 -

BGH: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens verzichtet werden

Parteien des Rechtsstreits müssen darauf hingewiesen werden

Ein Gericht kann auf die Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens verzichten, wenn es eine eigene Sachkunde in der Frage hat. Darauf muss das Gericht die Parteien des Rechtsstreits aber hinweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem Arzthaftungsprozess vor dem Bundesgerichtshof im Jahr 2017 gegen einen Zahnarzt ging es um die Frage, ob das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren eine Entscheidung treffen durfte, ohne ein von der Klägerin gefordertes Sachverständigengutachten einzuholen. Der Verzicht auf das Gutachten erfolgte ohne Begründung.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Bundesgerichtshof sah in der Nichtbeachtung des von der Klägerin geforderten Sachverständigengutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Gericht dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde vorweisen könne. Will das Gericht auf die eigene Sachkunde abstellen, müsse es den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil es das Gutachten auf Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet halte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 11.08.2015
    [Aktenzeichen: 13 O 377/14]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2017
    [Aktenzeichen: 22 U 119/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1097Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1097
  • MDR 2018, 885Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 885
  • NJ 2018, 335Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2018, Seite: 335
  • NJW 2018, 2730Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2730
  • VersR 2018, 1147Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1147

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