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Wird durch ein Privatgutachten das Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel gezogen, so muss sich das Gericht in seiner Entscheidung mit dem Privatgutachten auseinandersetzen. Tut es dies nicht, so verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verkehrsunfallopfer gegen den Unfallverursacher unter anderem auf Erstattung des Verdienstausfalls für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von 32.500 EUR aufgrund der beim Unfall erlittenen Beschwerden. Der Unfall ereignete sich Ende des Jahres 2005.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz bejahten einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nur für das Jahr 2006. Unter Bezugnahme eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verneinten sie einen Schadensersatzanspruch für die Folgejahre, da die Beschwerden nach dem Gutachten ab 2007 nicht mehr unfallbedingt gewesen seien. Der Kläger wendete sich nach dieser Entscheidung an den Bundesgerichtshof. Er bemängelte, dass sich das Berufungsgericht nicht mit einem von ihm vorgelegten Gutachten befasst habe, welches das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens in Zweifel zog.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Berufungsgericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht auf das
Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26712
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