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Ein Gericht ist verpflichtet, auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten einzugehen bzw. zu begründen, warum es die Fragen und Einwendungen für unerheblich hält. Anderenfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2017 stritten sich ein Postzusteller und ein Versicherungsunternehmen vor dem Landgericht Regensburg über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im Rahmen des Prozesses kam es im August 2019 auf Anordnung des Gerichts zu einem schriftlichen
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Der Tatrichter müsse konkrete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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