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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014
VI ZR 281/13 -

Keine Helmpflicht: Nichttragen eines Fahrradhelms führt bei Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

Fahrradfahrer haben bei unverschuldetem Unfall Anspruch auf Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens führt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

OLG rechnet Fahrradfahrerin Mitverschulden von 2 % an

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

BGH verneint Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 458Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 458
  • DAR 2014, 520Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 520
  • NJW 2014, 2493Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2493
  • NJW-Spezial 2014, 522 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 522, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2014, 399Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 399
  • r+s 2014, 422Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 422

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