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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007
4 U 80/07 -

Fahrradunfall: Helmpflicht nur für Rad-Sportler - Radler kollidiert mit sich öffnender Autotür

Kein generelles Mitverschulden bei Fahren ohne Schutzhelm

Wer als Radfahrer keinen Schutzhelm trägt, muss sich bei einem Unfall allein deshalb kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Anderes gilt allerdings für sportlich ambitionierte Fahrer, die sich besonderen Risiken aussetzen.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine 48 Jahre alte Radlerin gegen eine Autotür, die sich plötzlich öffnete und kam hierdurch zu Fall. Durch den Sturz erlitt die Fahrradfahrerin schwere Hirnverletzungen. Sie verlangte von der Versicherung des Aussteigenden, dass diese ihre Eintrittspflicht für alle Schäden erkläre. Diese allerdings meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe.

Richter: Kein Mitverschulden

Die Richter konnten kein Mitverschulen erkennen. Allein das Öffnen der Autotür habe den Unfall verursacht. Nur weil ein Fahrradfahrer keinen Helm trage, könne ihm kein Mitverschulden bei einem Unfall angelastet werden.

OLG Saarbrücken folgt der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Saarbrücken schloss sich einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2007 - I 1 U 278/06) an. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass Radfahrern, die ihr Fahrrad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen nutzen, die fehlende Benutzung eines Helms nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen sei. Diese Differenzierung überzeuge, meinte das OLG Saarbrücken.

Helmpflicht im sportlichen Bereich

Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spreche, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21 a Abs. 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gebe. Vielmehr sei das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei Rennradveranstaltungen vorgeschrieben. Auch für diesen Bereich gebe es Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen. Auch während Trainingsfahrten sei das Tragen von Helmen nicht obligatorisch, sondern lediglich empfohlen (UCI-Regeln - Teil 1 - Kapitel III, Sektion 3 Art. 1.3.031).

der Leitsatz

Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online (pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2008, 210Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 210
  • MDR 2008, 503Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 503
  • NJW-RR 2008, 266Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 266
  • NJW-Spezial 2008, 74 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 74, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2008, 202Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 202
  • VersR 2008, 982Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 982
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