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Wer als Radfahrer keinen Schutzhelm trägt, muss sich bei einem Unfall allein deshalb kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Anderes gilt allerdings für sportlich ambitionierte Fahrer, die sich besonderen Risiken aussetzen.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine 48 Jahre alte Radlerin gegen eine
Die Richter konnten kein Mitverschulen erkennen. Allein das Öffnen der
Das Oberlandesgericht Saarbrücken schloss sich einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2007 - I 1 U 278/06) an. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass Radfahrern, die ihr
Gegen ein generelles
Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 6495
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