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Kommt es auf einer Straße, bei der nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, zu einer Kollision zwischen einem Fahrradfahrer und einem Pkw, trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn dieser auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist. Hier spricht dann der so genannte Anscheinsbeweis für eine sportliche Fahrweise. Dies entschied das Oberlandesgericht München.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Radfahrer, der am 13. Juli 2007 um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einer Kollision mit einem VW-Bus erhebliche Verletzungen - auch am Kopf - erlitten hatte. Der ohne Helm fahrende Radler war mit seinem Rennrad aus einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf die vom Beklagten mit seinem Wagen befahrene geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen, wo es zum Zusammenstoß kam.
Das Landgericht Memmingen hatte der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben und den beklagten
Hiergegen richtete sich die auf eine Klageabweisung zielende Berufung der Beklagten, die hilfsweise auch beantragt hatten, die Haftungsquote zu ihren Gunsten zu ändern. Letzterem entsprach das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil im Berufungsverfahren insoweit, als es die Haftungsquote des Klägers von 1/3 auf 40 % erhöhte.
Das Oberlandesgericht setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem vom Radfahrer benutzten Weg um einen untergeordneten „Feld- oder Waldweg“ handelte, was er nach längeren Ausführungen verneinte. Da der Weg als
Ein erhebliches
Darüber hinaus hat das Gericht den Mitverschuldensanteil des Radfahrers und damit seine Haftungsquote aber auch noch deswegen erhöht, weil er gegen die Obliegenheit verstoßen hatte, einen Fahrradhelm zu tragen.
Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass bei einem Radler, der, wie vorliegend der Fall, ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits ein so genannter Anscheinsbeweis für eine „sportliche Fahrweise“ spreche, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hatte, sprach, so das Gericht, der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12235
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