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Das Oberlandesgericht hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen. Das Gericht verwies darauf, dass die Pflicht zum Tragen eines Helms allenfalls dann verlangt werden könne, wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinaus gehen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" ausmacht.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein
Das Landgericht Verden hat dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Den zunächst als begründet erachteten Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht um 20 % gekürzt. Dies sei die zu berücksichtigende Höhe des Mitverschuldens des Klägers, da er keinen Fahrradhelm getragen habe. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können.
Nach Ansicht des Landgerichts Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für
Das Oberlandesgericht Celle hingegen lehnte eine allgemeine Helmtragepflicht für
Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 17721
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