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Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit gegen 7.20 Uhr an einem Hausgrundstück vorbei. Der Gehweg vor dem Haus war bis auf eine 1 x 1 m große Stelle trocken und geräumt. Auf dieser einzelnen Glättestelle, die fast die gesamte Breite des Gehwegs einnahm, rutschte die Fußgängerin aus, kam zu Fall und brach sich das linke Handgelenk. Ihre Arbeitgeberin klagte anschließend wegen des krankheitsbedingten Verdienstausfalls gegen die Eigentümer des Grundstücks auf Zahlung von Schadensersatz.
Während das Amtsgericht Wipperfürth die Schadensersatzklage abwies, gab das Landgericht Köln ihr statt. Die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze die winterliche Räum- und
Zwar sei das Erfordernis einer allgemeinen Glätte in der Gemeindesatzung zum Winterdienst nicht ausdrücklich genannt, so der Bundesgerichtshof. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25234
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