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Bei Vorhandensein einzelner Glättestellen ist von keiner allgemeinen Glättebildung auszugehen, so dass für den Grundstücksbesitzer noch keine Pflicht zum Räumen und Streuen begründet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund eines Glatteisunfalls. Die Klägerin suchte das
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Räum- und
Grundsätzlich müsse der Verletzte einen Sachverhalt darstellen und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergebe, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine
Grundsätzlich bestehen Räum- und Streupflichten für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, so der BGH weiter. An Sonn- und Feiertagen sei dies ab 9.00 Uhr der Fall. Trete allerdings erst im Laufe des Tages
Der BGH führte schließlich aus, dass die Klägerin eine allgemeine
BGB § 823 Abs. 1
Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkenn-bare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14655
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