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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014
2 S 1695/14 -

Anspruch auf rechtliches Gehör begründet nicht Pflicht des Gerichts sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen

Gehörsrüge dient nicht der Erzwingung zur Ergänzung bzw. Erläuterung der Gerichts­entscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht die Pflicht des Gerichts, sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen. Zudem ist es nicht Sinn einer Gehörsrüge, dass das Gericht zu einer Erläuterung bzw. Ergänzung seiner Entscheidung gezwungen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rügte eine Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und erhob daher eine Gehörsrüge nach § 152 a VwGO. Denn ihrer Meinung nach habe das Gericht in seiner Entscheidung ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt.

Nicht sämtliches Vorbringen der Beteiligten muss in der Entscheidung gewürdigt werden

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zu dem Fall aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht müsse aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung ausdrücklich würdigen. Der Anspruch schütze ferner nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt. Es sei zudem nicht Sinn der Gehörsrüge, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu bewegen.

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Ausgehend von den obigen Grundsätzen verneinte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und zu allen entscheidungserheblichen Punkten Stellung genommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, eingesandt durch RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)

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