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Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht die Pflicht des Gerichts, sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen. Zudem ist es nicht Sinn einer Gehörsrüge, dass das Gericht zu einer Erläuterung bzw. Ergänzung seiner Entscheidung gezwungen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rügte eine Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und erhob daher eine
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zu dem Fall aus, dass der
Ausgehend von den obigen Grundsätzen verneinte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und zu allen entscheidungserheblichen Punkten Stellung genommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, eingesandt durch RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20601
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