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Der ungewollte Deckungsakt zwischen zwei Hunden ist Folge der tierischen Unberechenbarkeit und kann daher eine Tierhalterhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine reinrassige Chow-Chow-Zuchthündin während des Auslaufens an einer Leine von einem Mischlingshund gedeckt. Die Hundehalterin klagte aufgrund der ungewollten
Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst die Verwirklichung einer
Der Grund der
Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch letztendlich einen Anspruch auf Schadenersatz, da der Hundehalterin ein überwiegendes den Anspruch ausschließendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1976, 2130/rb)
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Dokument-Nr. 16925
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