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Kommt es ungewollt zu einem Deckungsakt zwischen einem Bullen und einem Rind, so haftet dafür grundsätzlich der Halter des Bullen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Tierhalter einen Ausbruch des Bullen durch einen Elektrozaun verhindern will. Zudem muss sich der Halter des Rinds ein Mitverschulden anlasten, wenn er nicht rechtzeitig für eine tierärztliche Untersuchung sorgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1978 kam es zwischen einem aus seinem Gehege ausgebrochenen Bullen und einem sieben Monate alten
Das Landgericht Kassel entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 833 BGB zugestanden. Zwar habe der ungewollte
Der Haftungsausschluss habe sich nach Auffassung des Landgerichts daraus ergeben, dass die Weide, auf dem der
Darüber hinaus sei dem Kläger ohnehin ein
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1981 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/zfs 1981, 263/rb)
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Dokument-Nr. 16921
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