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Landgericht Kassel, Urteil vom 04.06.1981
1 S 39/81 -

Ungewollter Deckungsakt zwischen Bulle und Rind: Tierhalter haftet grundsätzlich für Deckungsakt

Vorhandensein eines Elektrozauns zur Ausbruchssicherung des Bullen begründet Haftungsausschluss des Tierhalters

Kommt es ungewollt zu einem Deckungsakt zwischen einem Bullen und einem Rind, so haftet dafür grundsätzlich der Halter des Bullen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Tierhalter einen Ausbruch des Bullen durch einen Elektrozaun verhindern will. Zudem muss sich der Halter des Rinds ein Mitverschulden anlasten, wenn er nicht rechtzeitig für eine tierärztliche Untersuchung sorgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1978 kam es zwischen einem aus seinem Gehege ausgebrochenen Bullen und einem sieben Monate alten Rind zu einem ungewollten Deckungsakt. Der Halter des Rinds befürchtete angesichts des Alters des Rinds zunächst keine Befruchtung. Tatsächlich ist eine solche jedoch zustande gekommen, so dass im Januar 1979 eine gefährliche und kostenintensive Abtreibung vorgenommen werden musste. Der Halter des Rinds klagte aufgrund dessen gegen den Halter des Bullen auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landgericht Kassel entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 833 BGB zugestanden. Zwar habe der ungewollte Deckakt eine Verwirklichung einer typischen Tiergefahr im Sinne des § 833 Satz 1 BGB dargestellt. Der Beklagte Bullenhalter habe jedoch bei der Beaufsichtigung des Bullen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Eine Haftung sei daher nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.

Elektrozaun als Ausbruchssicherung genügte

Der Haftungsausschluss habe sich nach Auffassung des Landgerichts daraus ergeben, dass die Weide, auf dem der Bulle untergebracht war, durch einen Stacheldraht- und Elektrozaun gegen das Ausbrechen des Bullen gesichert war. Dass es trotz der doppelten Absicherung zum Ausbruch kam, sei unerheblich gewesen. Denn eine absolute Sicherung einer Weide gegen das Ausbrechen von Bullen sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen.

Halter des Rinds traf erhebliches Mitverschulden

Darüber hinaus sei dem Kläger ohnehin ein Mitverschulden anzulasten gewesen, so das Landgericht weiter. Dieses sei so erheblich und schwerwiegend gewesen, dass dahinter die Haftung des Halters des Bullen ausgeschlossen war. Der Kläger habe nichts unternommen, um das belegte Rind rechtzeitig tierärztlich zu untersuchen und gegebenenfalls entfruchten zu lassen. Es habe sich ihm als Viehzüchter aber aufdrängen müssen, dass das Rind trotz seines Alters geschlechtsreif war und somit belegt werden konnte.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1981 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/zfs 1981, 263/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 1981, 263Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1981, Seite: 263

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