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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.1990
13 U 62/88 -

Anspruch auf Schadenersatz bei ungewolltem Deckakt eines Mischlingsrüden mit Rassehündin

Unzureichende Sicher­heits­vorkehrungen gegen ungewollten Deckakt begründen Mitverschulden

Wird eine Rassehündin ungewollt von einem Mischlingsrüden gedeckt, so kann dem Halter der Rassehündin ein Schaden­ersatz­anspruch zustehen. Beruht der ungewollte Deckakt aber auch auf unzureichende Sicher­heits­vorkehrungen des Rassehündinhalters, so muss er sich ein Mitverschulden zu rechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1986 begab sich ein Mischlingsrüde auf das Grundstück der Nachbarn und deckte dabei eine läufige Pon-Rassehündin. Diese warf aufgrund dessen fünf Mischlingswelpen. Ob es zur Deckung einer weiteren Pon-Rassehündin kam, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ließ sich diese später von einem Pon-Rüden nicht decken. Die Halterin der Rassehündinnen klagte wegen des Vorfalls gegen den Halter des Mischlingsrüden auf Zahlung von Schadenersatz. Denn zum einen entstanden ihr Kosten für die Aufzucht der Mischlingswelpen. Zum anderen entstand ihr ein Verdienstausfall, weil sich die andere Rassehündin nicht mehr decken ließ.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 833 BGB zugestanden. Der Anspruch habe jedoch nur in einer Höhe von 25 % bestanden, da ihr ein Mitverschulden anzulasten gewesen sei.

Klägerin trug Mitverschulden von 75 %

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin den Schaden zu 75 % mitverschuldet (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies habe sich daraus ergeben, dass die Gefahr eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht. Denn diese setze Duftstoffe frei, durch welche Rüden angezogen werden. Die Rüden können dem Reiz nicht widerstehen und folgen ihm beharrlich. Davon ausgehend seien die Sicherheitsvorkehrungen der Klägerin gegen einen ungewollten Deckakt unzureichend gewesen. Sie hätte die Hündinnen nicht außerhalb des Hauses frei herumlaufen lassen dürfen, sondern hätte sie im geschlossenen Gebäude halten müssen.

Aufzucht der Mischlingswelpen und fehlende Abtreibung begründeten kein Mitverschulden

Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden gewesen, dass die Klägerin keine Abtreibung vornehmen ließ. Zwar hätte dies den Schaden durch die Aufzuchtskosten verhindert, eine Abtreibung wäre aber mit Gefahren für die Rassehündin verbunden gewesen. Zudem sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Mischlingswelpen nach der Geburt töten zu lassen. Vielmehr stehe es jedem Hundehalter frei selbst zu entscheiden, ob er Mischlingswelpen aufzieht oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1052/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1052Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1052

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