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Wird eine Rassehündin ungewollt von einem Mischlingsrüden gedeckt, so kann dem Halter der Rassehündin ein Schadenersatzanspruch zustehen. Beruht der ungewollte Deckakt aber auch auf unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Rassehündinhalters, so muss er sich ein Mitverschulden zu rechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1986 begab sich ein Mischlingsrüde auf das Grundstück der Nachbarn und deckte dabei eine läufige Pon-Rassehündin. Diese warf aufgrund dessen fünf Mischlingswelpen. Ob es zur
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 833 BGB zugestanden. Der Anspruch habe jedoch nur in einer Höhe von 25 % bestanden, da ihr ein
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin den Schaden zu 75 % mitverschuldet (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies habe sich daraus ergeben, dass die Gefahr eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden gewesen, dass die Klägerin keine Abtreibung vornehmen ließ. Zwar hätte dies den Schaden durch die Aufzuchtskosten verhindert, eine Abtreibung wäre aber mit Gefahren für die Rassehündin verbunden gewesen. Zudem sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Mischlingswelpen nach der Geburt töten zu lassen. Vielmehr stehe es jedem Hundehalter frei selbst zu entscheiden, ob er Mischlingswelpen aufzieht oder nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1052/rb)
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Dokument-Nr. 16924
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