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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.04.1970
7 U 72/69 -

Pudel besteigt Zuchthündin: Ungewollter Begattungsakt begründet keine Tierhalterhaftung

Ungewollter Deckakt stellt keine spezifische Tiergefahr dar

Kommt es zu einem ungewollten Deckungsakt zwischen einem Pudel und einer Zuchthündin, so kommt eine Haftung des Halters des Pudels nicht in Betracht. Denn der Deckungsakt stellt keine typische Tiergefahr im Sinn der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall deckte der Pudel einer Hundehalterin ungewollt eine Münsterländer Vorstehhündin. Der Halter der Zuchthündin ließ daraufhin die Hündin mit einem schwangerschaftsverhütenden Mittel abspritzen. Etwa ein Jahr nach der Abspritzung erkrankte die Hündin an der Gebärmutter, woraufhin diese und ihre Eierstöcke entfernt werden mussten. Der Hundehalter sah die Ursache der Erkrankung in dem Abspritzen und klagte gegen den Pudelhalter auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Tierhalterhaftung bestand nicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Schaden infolge eines der tierischen Natur entsprechenden, selbstständigen und willkürlichen Verhaltens entstanden ist. Der Begattungsakt in der Tierwelt könne jedoch nicht als ein Vorgang angesehen werden, der auf der spezifischen Tiergefahr beruht. Denn im Deckungsakt liege kein willkürliches Verhalten. Vielmehr beruhe dieser auf den dem Tier innewohnenden Geschlechtstrieb. Der Pudel habe sich daher dem Zwang seiner natürlichen Veranlagung verhalten und eben nicht willkürlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1059/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1970, 1059Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1970, Seite: 1059

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