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Kommt es zu einem ungewollten Deckungsakt zwischen einem Pudel und einer Zuchthündin, so kommt eine Haftung des Halters des Pudels nicht in Betracht. Denn der Deckungsakt stellt keine typische Tiergefahr im Sinn der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall deckte der Pudel einer Hundehalterin ungewollt eine Münsterländer Vorstehhündin. Der Halter der Zuchthündin ließ daraufhin die Hündin mit einem schwangerschaftsverhütenden Mittel abspritzen. Etwa ein Jahr nach der Abspritzung erkrankte die Hündin an der Gebärmutter, woraufhin diese und ihre Eierstöcke entfernt werden mussten. Der
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1059/rb)
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Dokument-Nr. 16929
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