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Überlässt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem Dritten und stellt dieser den PKW unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überließ der Halter eines Sportwagens sein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Grundstücksbesitzers. Ihm habe sowohl der
Der
Zudem sei der
Nach Auffassung des BGH habe die erforderliche Wiederholungsgefahr bestanden. Denn schon das einmalige
BGB § 862 Abs. 1
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15053
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