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Wer sein Fahrzeug auf einem deutlich mit einem Parkverbot ausgewiesenen Gelände abstellt, der ist dem Eigentümer des Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Eigentümer diesen Anspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen. Solange diese Forderung nicht beglichen ist, darf es von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Nachdem eine Frau ihren Pkw auf dem
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das Unternehmen habe sich mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden. Zu Recht habe es den Pkw zurück gehalten, da die Frau die entstanden Kosten von 219 Euro nicht begleichen wollte. Dem Supermarktbetreiber sei durch das unbefugte Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz das Abschleppunternehmen verlangen kann, da der Betreiber des Supermarktes diese Ansprüche an das Unternehmen abgetreten habe. Dadurch entstehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Halterin des Pkw.
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgelände stelle eine
Die Frau hätte sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch die Zahlung der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel den Zugang zu ihrem Fahrzeug wiederverschaffen können. Sie hätte damit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden können. Hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 12875
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