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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
V ZR 160/14 -

BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegen des Parkscheins stellt verbotene Eigenmacht dar

Parkplatzbetreiber kann auf Unterlassung klagen

Wird ein Pkw auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz abgestellt, ohne dass die Parkgebühr entrichtet oder der Parkschein ausgelegt wird, liegt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Fahrzeughalter kann in diesem Fall gemäß § 862 Abs. 1 BGB als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2012 auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Nach dem die Betreiberin des Parkplatzes den Halter ermittelt hatte, forderte sie von ihm zunächst die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von 20 EUR. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte die Parkplatzbetreiberin darauf, dass es der Fahrzeughalter zukünftig unterlasse sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz selbst abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Regensburg wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe jedenfalls keine für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Zudem rechtfertige ein einmaliger Parkverstoß noch keinen Unterlassungsanspruch. Gegen diese Entscheidung legte die Parkplatzbetreiberin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Unterlassungsanspruch aufgrund Parkverstoßes

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Parkplatzbetreiberin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Betreiberin des Privatparkplatzes habe ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Abstellen des Fahrzeugs ohne Auslegung des Parkscheins eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dargestellt habe.

Parken ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegung des Parkscheins ist verbotene Eigenmacht

Zwar sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, so der Bundesgerichtshof, so dass eigentlich vertragliche Ansprüche vorrangig wären. So stelle beispielsweise die Nichtzahlung der Miete oder die verweigerte Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses keine verbotene Eigenmacht dar. Dies habe seinen Grund darin, dass bei klassischen Mietverhältnissen die Besitzeinräumung durch den Vermieter ohne Vorbehalt geschuldet sei. Dies gelte aber nicht bei einem Mietvertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes. Eine ohne Vorbehalt geschuldete Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber sei dort nicht geschuldet. Daher liege eine verbotene Eigenmacht vor, wenn ein Nutzer des Parkplatzes keine Parkgebühr zahle oder den Parkschein nicht auslege.

Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei einmaligem Parkverstoß

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe auch die notwendige Wiederholungsgefahr vorgelegen. Denn schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück lasse vermuten, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Diese Vermutung gelte zwar nicht für den Fahrzeughalter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Er könne aber wegen einer Erstbegehungsgefahr in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweige. Dieses Verhalten mache einen künftigen Parkverstoß wahrscheinlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 11.11.2013
    [Aktenzeichen: 10 C 2620/13]
  • Landgericht Regensburg, Urteil vom 10.06.2014
    [Aktenzeichen: 2 S 304/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 324Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 324

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