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Ein Wohnungseigentümer muss beim Ausbau des Balkons zu einem Wintergarten und dem Anbau eines neuen Balkons die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen. Hat er dies nicht getan, so ist er verpflichtet, beides wieder abzureißen. Der Mieter, der die streitgegenständliche Wohnung bewohnt, muss den Rückbau ermöglichen. Das hat der Bundesgerichthof entschieden.
Im Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fenster durch einen Balkon ersetzt. Die Wohnung hatte er vermietet.
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Mieter dazu, den Rückbau zu dulden. Er stellte fest, dass der Wohnungseigentümer im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv verändert habe. Da dies ohne die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgte, habe er in rechtswidriger Weise in das Miteigentum der anderen Wohnungseigentümer eingegriffen.
Mieter sind Zustandsstörer, § 1004 Abs. 1 BGB
Die Mieter hätten diesen rechtswidrigen Zustand zwar nicht herbeigeführt, seien aber so genannte Zustandsstörer. Als Zustandsstörer sei diejenige anzusehen, der die Beeinträchtigung zwar nicht selbst verursacht habe, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten werde.
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4405
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