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Erleidet ein Fahrzeug ein Totalschaden, weil der Fahrer einem Hasen ausweichen wollte, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes. Denn das Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein teilkaskoversicherter PKW einen Totalschaden, weil die Fahrerin versuchte einen die Straße überquerenden
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Autofahrerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach §§ 61, 62 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) zustand. Nach diesen Vorschriften müsse eine Versicherung die Aufwendungen ersetzen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte (sog. Rettungskostenersatz).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das
Die Autofahrerin habe die Aufwendungen auch nicht für geboten halten dürfen, so der Bundesgerichtshof weiter. Vielmehr habe sie grob fahrlässig gehandelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16983
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