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Weicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoss zu vermeiden und gerät dadurch ins Schleudern, hat die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz zu erstatten, es sei denn, der Autofahrer handelt grob fahrlässig.
Im September 2007 gegen Mitternacht fuhr die Tochter des späteren Klägers mit dem Auto ihres Vaters von Bad Tölz nach Dietramszell durch ein Waldgebiet. Plötzlich sah sie in einer Rechtskurve am rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen. Die Fahrerin zog nach links, kam ins Schleudern und prallte ins Unterholz. Dadurch entstand ein Schaden am Auto in Höhe von 4545 Euro. Der Vater wandte sich an seine Teilkaskoversicherung und verlangte Ersatz des Schadens.
Diese weigerte sich zu bezahlen. Das Ausweichmanöver sei nicht erforderlich gewesen, da das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden habe.
Deshalb klagte der Vater vor dem AG München und bekam von der zuständigen Richterin Recht:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Zwar sei ein Zusammenstoss mit dem Reh nicht unmittelbar bevorgestanden. Allerdings bestehe auch dann ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer (und in diesem Fall auch die Tochter) das die Kosten auslösende Verhalten für geboten halten durfte. Dabei lasse nur grobe Fahrlässigkeit den Anspruch entfallen. Die Fahrerin habe aber in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, ihr Ausweichen nach links sei angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu einem Zusammenstoss mit dem Reh komme, sollte dieses aufgeschreckt auf die Fahrbahn rennen und habe ihre Beifahrer schützen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin erst 2 ½ Monate ihren Führerschein gehabt hatte und daher subjektiv von einem anderen Verschuldensmaßstab auszugehen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 15.12.2008
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Dokument-Nr. 7183
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