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Wer zur Vermeidung eines Zusammenpralls mit einem Wild eine Vollbremsung tätigt, will dadurch nicht nur sein eigenes Lebens schützen, sondern auch Beschädigungen am Fahrzeug verhindern. Daher besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes (§§ 82, 83 VVG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Versicherungsnehmer Leistungen von seiner
Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Da der Versicherungsnehmer habe nicht beweisen könne, dass es zu einem Zusammenstoß mit einem Wild kam, habe kein Regulierungsanspruch nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB bestanden. Zudem habe kein Anspruch nach §§ 62, 63 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes bestanden. Denn der Versicherungsnehmer habe in erster Linie beabsichtigt sein eigenes Lebens zu retten und nur als Reflex eine Fahrzeugbeschädigung und damit einen Versicherungsschaden zu verhindern versucht. Eine zielgerichtete und bewusste Rettungshandlung im Sinne des §§ 62, 63 VVG habe daher nicht vorgelegen. Darüber hinaus nahm das Landgericht an, dass sich der Versicherungsnehmer angesichts seiner Fahrgeschwindigkeit von 80-90 km/h im Hinblick auf die beginnende Dämmerung und dem Warnschild "Wildwechsel" grob fahrlässig verhielt. Die Versicherung sei somit von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 Abs. 2 VVG) befreit gewesen. Der Versicherungsnehmer legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ihm habe ein Regulierungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes zugestanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts urteilte das Oberlandesgericht, dass die Ersatzpflicht nicht deshalb entfallen ist, weil es dem Versicherungsnehmer in erster Linie um die Rettung seines eigenen Lebens und erst in zweiter Linie auch um die des versicherten Gegenstands ging. Daher seien auch spontane, durch das Unterbewusstsein gesteuerte, aber letztlich zielgerichtete Reaktionen als Rettungsmaßnahmen zu qualifizieren. Es wäre überspannt, an das Vorliegen eines Rettungswillens hinsichtlich des Versicherungsgegenstands allzu hohe Anforderungen zu knüpfen.
Die Versicherung sei zudem nicht von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn der Versicherungsnehmer habe sich angesichts der trockenen Verhältnisse auf der Landstraße und seiner Geschwindigkeit, die sich unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befand, nicht grob fahrlässig verhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit weiter, als er es bereits getan hatte, zu drosseln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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