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Der Bundesgerichtshof hatte erneut über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) zu entscheiden. Betroffen waren Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebensversicherer, auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit
Mit Urteil vom 25. Juli 2012, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine
Der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
Eine
[...]
[...]
Der
Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14396
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