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Errichtet ein Erblasser mittels eines Durchschreibebogens (Blaupause) ein Testament, so ist darin ein eigenhändig verfasster letzter Wille zu sehen. Daher liegt ein wirksames Testament vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie unterschriebenes und damit
Zweck der Eigenhändigkeit sei es, so der Bundesgerichtshof weiter, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Sie solle die Selbständigkeit dieses Willens nach Möglichkeit verbürgen und die Echtheit seiner Erklärung so weit wie möglich sicherstellen, insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr der Unterschiebung falscher und der Verfälschung echter Testamente.
Der Begriff der Eigenhändigkeit sei demnach nach Ansicht des Gerichtshofs eng auszulegen. Damit sei ein als eigenhändig geschriebenes nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur vom
Daher seien als formnichtig solche Testamente anzusehen, so der Gerichtshof, die mittels einer Schreibmaschine, Fotokopie oder eines Stempels errichtet wurden. Ebenso unzulässig sei es, wenn bei der Niederschrift die Hand des Erblassers von einem Dritten geführt wird und somit die Schriftzüge vom Dritten geformt werden. Das Testament werde zudem in fremder Schrift niedergeschrieben, wenn der
Die Bundesrichter sahen zwar in der Verwendung von Kohle- oder
Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass der Gesetzgeber dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/ NJW 1967, 1124/rb)
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Dokument-Nr. 15971
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