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Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene
Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das Oberlandesgericht Hamm - so wie zuvor auch das Amtsgericht - die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.
Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 14892
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