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Wird im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige eine geschützte Marke verwendet, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung bzw. Rufbeeinträchtigung eine Markenverletzung darstellen. Demgegenüber wird weder die Werbe- noch die Herkunftsfunktion beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verwendete
Während das Landgericht Frankfurt a.M.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch auf
Zudem habe keine Beeinträchtigung
Der Bundesgerichtshof hielt hingegen einen Unterlassungsanspruch wegen
Die Bundesrichter hielten daher vor allem die Frage
Der Bundesgerichtshof gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass möglicherweise ein rechtfertigender Grund vorgelegen habe. Ein solcher könne bestehen, wenn im Internet anhand eines Schlüsselwortes, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16694
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