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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union präzisiert. Nach Auffassung des EuGH darf ein Mitbewerber im Rahmen des "AdWords"-Referenzierungsdienst von Google nur dann ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen nutzen, wenn dadurch die Funktion der Marke nicht beeinträchtigt wird oder die Nutzung Auswirkungen auf den Ruf der Marke hat.
Das amerikanische Unternehmen Interflora Inc. betreibt ein weltweites Blumenliefernetz. Interflora British Unit ist Lizenznehmerin von Interflora Inc. Das Netz von Interflora besteht aus Floristen, bei denen persönlich, telefonisch oder über das
Marks & Spencer (M & S), eine Gesellschaft englischen Rechts, gehört zu den wichtigsten Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich. Ihre Tätigkeiten umfassen auch den Verkauf und die Lieferung von Blumen. Diese Geschäftstätigkeit erfolgt somit im Wettbewerb mit derjenigen von Interflora.
Im Zusammenhang mit dem „AdWords“-Referenzierungsdienst von Google wählte M & S das Wort „Interflora“ und Varianten dieses Wortes wie „Interflora Flowers“, „Interflora Delivery“, „Interflora.com“ und „Interflora co uk“ als Schlüsselwörter. Folglich erschien, wenn Internetnutzer das Wort „Interflora“ oder eine jener Varianten als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, eine Anzeige von M & S.
Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), bei dem Interflora gegen M & S wegen Verletzung ihrer Markenrechte Klage erhob, legt dem Gerichtshof Fragen zu mehreren Aspekten der Benutzung von mit einer
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass in dem Fall, in dem ein Dritter ein mit der
Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2010 stellt der Gerichtshof fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer
Weiter prüft der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der
Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten
Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung des mit der
Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der Gerichtshof u. a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten
Wenn dagegen im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12321
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