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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung von Schlüsselwörtern eines Konkurrenzunternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige grundsätzlich für zulässig erachtet.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der Werbeblock in diesem Fall nicht rechts neben der Trefferliste, sondern über der Trefferliste stand. Dies sei aber aus Sicht der Richter unerheblich. Es mache keinen Unterschied, ob der Werbeblock rechts neben der Trefferliste angeordnet ist oder über ihr. Zwar falle der Blick eines Betrachters auf einen darüber platzierten schneller als auf einen rechts daneben gesetzten Werbeblock. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen als solchen erkennbaren Werbeblock handelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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