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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013
I-20 U 159/12 -

Verwendung von Schlüsselwörtern eines Konkurrenz­unternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige zulässig

OLG Düsseldorf verweist auf Rechtsprechung des BGH

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung von Schlüsselwörtern eines Konkurrenz­unternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige grundsätzlich für zulässig erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Verwendung der Marke eines Konkurrenzunternehmens als Schlüsselwort für eine Google-AdWords-Anzeige zulässig ist oder nicht. Insbesondere ging es darum, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vorliegt.

OLG Düsseldorf sah keine Markenverletzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Verwendung eines Schlüsselworts eines Konkurrenzunternehmens keine Markenverletzung im Sinne des § 15 MarkenG und verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach sei nämlich eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gelte selbst dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Zudem führe allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, nicht zu einer Beeinträchtigung der Marke (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 217/10). Diese Voraussetzungen haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts vorgelegen.

Ort des Werbeblocks unerheblich

Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der Werbeblock in diesem Fall nicht rechts neben der Trefferliste, sondern über der Trefferliste stand. Dies sei aber aus Sicht der Richter unerheblich. Es mache keinen Unterschied, ob der Werbeblock rechts neben der Trefferliste angeordnet ist oder über ihr. Zwar falle der Blick eines Betrachters auf einen darüber platzierten schneller als auf einen rechts daneben gesetzten Werbeblock. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen als solchen erkennbaren Werbeblock handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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