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Wird eine Einwilligung zu Werbeanrufen im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben, so muss aus der Erklärung hervorgehen, von wem ein Werbeanruf erfolgt und welche Produkte und Dienstleistungen beworben werden sollen. Geschieht dies nicht, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor und die Einverständniserklärung ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Telekommunikationsunternehmen im April 2007 gegenüber der Verbraucherzentrale Berlin durch Abgabe einer strafbewehrten
Der Bundesgerichtshof entschied gegen das Telekommunikationsunternehmen und bestätigte das Berufungsurteil. Der Verbraucherzentrale habe der Anspruch auf
Die Einwilligungen, die im Rahmen der Gewinnspiele formularmäßig erklärt wurden, haben die
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass eine
Eine
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs habe jeder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15681
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