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Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren
Die beklagte AOK hat behauptet, die
Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt,
Im Streitfall hatte - so der Bundesgerichtshof - die beklagte AOK das
Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11113
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