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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10 -

Gewinnspiel darf nicht an Zustimmung zur Werbung gekoppelt werden

Klausel zur ausschließlich auf Werbung bezogenen Erklärung unzulässig

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet darf nicht an die Zustimmung zur Telefonwerbung gekoppelt sein. Das Unternehmen darf nicht der Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme ist. Dies entschied das Landgericht Berlin auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Landgericht Berlin der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Das Unternehmen darf nicht mehr den Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme sei.

Die Teilnehmer, die das ausgelobte Smartphone gewinnen wollten, sollten mit einem Klick auf das Kästchen "Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbeeinverständnis" ihre Zustimmung zur Werbung geben.

Einwilligungserklärung zur Werbung darf nicht zusammen mit Teilnahmeerklärung an Gewinnspiel erfolgen

Die Klausel ist nach Auffassung der Richter des Landgerichts Berlin unzulässig. Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimmt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung zur Werbung zusammen mit der Teilnahmeerklärung am Gewinnspiel erfolgt. Insbesondere dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, Verbraucher könnten nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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