wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2013
2 U 5/13 -

Internet-Impressum eines Anwalts: Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" stellt irreführende Werbung dar

Werbung mit Selbst­verständlichkeiten begründet Wettbewerbsverstoß

Weist das Impressum auf einer Anwaltshomepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" auf, so stellt dies eine irreführende Werbung dar und ist daher unzulässig. Denn wer mit Selbst­verständlichkeiten wirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Rechtsanwalt im Impressum auf seiner Homepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen". Eine konkurrierende Rechtsanwältin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte vor dem Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung. Diese untersagte dem Rechtsanwalt unter Androhung eines Ordnungsgelds mit dem Zusatz zu werben. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz irreführend sei, da er den falschen Eindruck erweckt, die Zulassung des Rechtsanwalts bei den bremischen ordentlichen Gerichten sei etwas Besonderes. Der Rechtsanwalt sah in seinem Verhalten keine Werbung und somit keine geschäftliche Handlung. Vielmehr habe er nur seine Pflicht aus dem Telemediengesetz erfüllen wollen. Er legte daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zusatzes bestand

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung des Landgerichts und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der konkurrierenden Rechtsanwältin habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden.

Zusatz stellte geschäftliche Handlung dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Landgericht zutreffend in dem Zusatz eine geschäftliche Handlung gesehen. Zur Begründung führte es aus, dass das Impressum Teil des für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritts des Rechtsanwalts gewesen sei, welches zudem durch einen auf der Startseite befindlichen Link sofort aufgerufen werden konnte. Das Impressum habe Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Rechtsanwalt ermöglichen sollte. Damit habe das Impressum auch der Anwerbung neuer Kunden gedient.

Irreführung der Verbraucher lag vor

Die Verwendung des Zusatzes sei darüber hinaus irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dadurch sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich genannten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.

Irreführung hatte wettbewerbsrechtliche Relevanz

Schließlich kam der Irreführung nach Auffassung der Richter auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Denn sie sei geeignet gewesen, bei einem potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den bremischen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu einer Vertretung besser geeignet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 13.12.2012
    [Aktenzeichen: 12 O 303/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 607Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 607
  • GRUR-RR 2013, 333Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 333
  • MDR 2013, 804Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 804
  • MMR 2013, 656Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 656
  • NJW-RR 2013, 1054Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1054

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Bremen_2-U-513_Internet-Impressum-eines-Anwalts-Zusatz-Zulassung-OLGLGAG-Bremen-stellt-irrefuehrende-Werbung-dar.news16554.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16554 Dokument-Nr. 16554

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.