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Weist das Impressum auf einer Anwaltshomepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" auf, so stellt dies eine irreführende Werbung dar und ist daher unzulässig. Denn wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Rechtsanwalt im
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung des Landgerichts und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der konkurrierenden Rechtsanwältin habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Landgericht zutreffend in dem Zusatz eine geschäftliche Handlung gesehen. Zur Begründung führte es aus, dass das
Die Verwendung des Zusatzes sei darüber hinaus irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dadurch sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich genannten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
Schließlich kam der Irreführung nach Auffassung der Richter auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Denn sie sei geeignet gewesen, bei einem potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den bremischen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu einer Vertretung besser geeignet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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