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Der Anspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Internet-Provider auf Auskunft der Identität der Rechtsverletzer, setzt keine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Über eine Tauschbörse wurde ein Film zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen, denen die
Das Landgericht Bielefeld entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft zugestanden. Denn werde ein Urheberrecht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Identität der Rechtsverletzer. Dieser Anspruch richte sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG unter anderem gegenüber Internetdienstleistern.
Nach Ansicht des Landgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, dass eine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß vorlag. Ein solches Erfordernis sei aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG nicht zu entnehmen. Das Erfordernis eines gewerblichen Ausmaßes beziehe sich nach dem Wortsinn der Vorschrift eindeutig auf die Tätigkeit des jeweiligen Internet-Providers. Dass die Rechtsverletzung die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG und ein
Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG der Verfolgung von Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG diene und daher nicht über den diesem gegenüber bestehenden
Soweit ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14791
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