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Im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht das Oberlandesgericht Köln ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers.
Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer sogenannten Internet-Tauschbörse zu einem konkreten Zeitpunkt unter einer bestimmten IP-Adresse zum Download angeboten wurde.
Das Landgericht Köln, bei dem entsprechende Verfahren massenhaft geführt werden, hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.
Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein
Der
Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Köln / ra-online
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Dokument-Nr. 10433
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