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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2013
I ZB 67/12 -

Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Anwalt muss aber versuchen Fristverlängerung zu erreichen

Versäumt ein Anwalt die Frist zur Berufungsbegründung, weil er unvorhergesehen erkrankt, so ist ihm grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er muss aber versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verpasste der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung einer Berufungsbegründung. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt am Tag des Fristablaufs plötzlich erkrankte. Aufgrund der Fristversäumnis beantragte der Anwalt beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Landgericht Bonn wies Antrag zurück

Das Landgericht Bonn wies als Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwalt die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumte. Denn er hätte für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung am Tag des Ablaufs der Frist für eine Vertretung sorgen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechtsbeschwerde ein.

Bestellung eines Vertreters war nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof entschied zu Lasten des Anwalts. Er sah in dem Verhalten des Anwalts für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung keinen Vertreter zu bestellen jedoch kein Verschulden. Zwar müsse ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen dem damit erfahrungsgemäß verbundenen Risiko erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Fristeinhaltung zu gewährleisten. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall müsse er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersieht.

Anwalt hätte Fristverlängerung beantragen müssen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Anwalt hingegen deswegen schuldhaft die Frist versäumt, weil er nach seiner Erkrankung nicht versuchte, eine Fristverlängerung zu erreichen. Ein Rechtsanwalt müsse auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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