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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2013
3 U 248/13 -

Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist

Versäumt eine Partei die Berufungsfrist, weil die Berufungsschrift auf dem Postweg verlorengegangen ist, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beklagte vom Landgericht Koblenz zu einer Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wollte sie Berufung einlegen. Die Berufungsschrift wurde auch rechtzeitig angefertigt und zur Post gegeben. Der Schriftsatz kam jedoch nie beim Gericht an. Aufgrund der dadurch versäumten Berufungsfrist, beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wiedereinsetzung war ihr zu gewähren

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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