kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein nicht in Rheinland-Pfalz ansässiger Kläger, der jedoch in diesem Bundesland in einem Prozess Berufung einlegen möchte, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass am Nachmittag des Rosenmontags flächendeckend alle beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltskanzleien geschlossen sind. Kommt es dadurch zum Fristversäumnis kann dies nicht als Verschulden des Klägers gewertet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der in Marburg wohnende Kläger in einem Fall erfolglos vor dem Landgericht Koblenz Klage erhoben. Die
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Kläger die Versäumung der
In Zivilprozessen sei es grundsätzlich zulässig Rechtsmittelfristen bis zum Ablauf voll auszuschöpfen. Sofern an einem regulären Werktag alle am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltskanzleien flächendeckend geschlossen seien, würde dies die Fristen in unzumutbarer Weise verkürzen. Eine Prozesspartei müsse sich nicht darauf einstellen, dass am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am Nachmittag kein Berufungsanwalt mehr zu erreichen sei. Durch solch eine Situation würde der Kläger in seinem Recht verletzt, die vom Gesetz eingeräumten Fristen bis zur Grenze ausnutzen zu können. Denn im vorliegenden Fall hätte sich der Kläger im Erstfall sogar bereits am Freitag über die Einlegung der
Die Richter wiesen jedoch daraufhin, dass das Maß an erforderlicher Sorgfalt von Ort zu Ort unterschiedlich sein könne. Sicherlich habe der Kläger aus Marburg nicht wissen müssen, dass am Nachmittag des Rosenmontags alle Kanzleien in Koblenz geschlossen zu sein pflegen. Doch andernorts könne dieses Wissen vorausgesetzt und als Teil der erforderlichen Sorgfalt gewertet werden.
Der Bundesgerichtshof sah abschließend keine Veranlassung die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der
ZPO § 233
Ein außerhalb des Rheinlands ansässiger Berufungskläger braucht bei der Erteilung des Auftrags, Berufung einzulegen, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass am frühen Nachmittag des Rosenmontags sämtliche Kanzleien der beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwälte geschlossen zu sein pflegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/ac)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_III-ZR-7480_Karneval-Versaeumung-der-Berufungsfrist-aufgrund-flaechendeckend-geschlossener-Anwaltskanzleien-am-Rosenmontag~N10887
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10887
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.