wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
VIII ZB 15/12 -

Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes

Mit Übertragungszeit von 40 Sekunden je Seite muss nicht gerechnet werden

Dauert die Übersendung eines Faxes 40 Sekunden pro Seite und kommt es infolge dessen zu einer verspätet eingelegten Berufung, trifft dem Rechtsanwalt keine Schuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte legte gegen ein Urteil Berufung ein. Per Fax wurde die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht gesendet. Die Übertragung begann um 23.52 Uhr und endete um 0.00 Uhr. Die Übertragungsdauer je Seite betrug 40 Sekunden. Das Berufungsgericht lehnte daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht war der Meinung, den Prozessbevollmächtigten träfe ein Verschulden an der Fristversäumnis. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Abgelaufene Frist war unbeachtlich

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar erfolgte die Berufungsbegründung nicht fristgerecht, da die vollständige Übermittlung erst um 0.00 Uhr endete. Die Begründungsfrist sei somit abgelaufen, weil um 0.00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03 = NJW 2005, 678). Ihr sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ein Verschulden seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht vorgelegen habe.

Verschulden des Rechtsanwalts lag nicht vor

Den Rechtsanwalt treffe kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, so der BGH weiter, wenn die Faxübermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen einen Zeitraum beanspruche, mit dem der Anwalt nicht rechnen müsse. So lag der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte dürfe darauf vertrauen, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer entsprechend seiner Erfahrungen erfolgen würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2012, 849Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 849
  • NJW-RR 2012, 1341Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1341

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZB-1512_Rechtsanwalt-trifft-kein-Verschulden-an-einer-Fristversaeumnis-bei-ungewoehnlich-langer-Uebertragungszeit-eines-Faxes~N14524

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14524 Dokument-Nr. 14524

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.