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Dauert die Übersendung eines Faxes 40 Sekunden pro Seite und kommt es infolge dessen zu einer verspätet eingelegten Berufung, trifft dem Rechtsanwalt keine Schuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte legte gegen ein Urteil Berufung ein. Per
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar erfolgte die Berufungsbegründung nicht fristgerecht, da die vollständige Übermittlung erst um 0.00 Uhr endete. Die Begründungsfrist sei somit abgelaufen, weil um 0.00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03 = NJW 2005, 678). Ihr sei aber
Den Rechtsanwalt treffe kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14524
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