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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2012
X R 3/11 -

Schulgeld für schweizer Privatschule nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen nur für Privatschulen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum möglich

In Deutschland lebende Eltern können das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in zwei Urteilen vom 11. September 2007 entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

Kein Sonderausgabenabzug: Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR

Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt. Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Bundesfinanzhof davon abgesehen, die Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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