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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.09.2007
C-76/05, C- 318/05 -

Schulgeld für ausländische Schule in deutscher Steuererklärung abzugsfähig

Unterschiedliche Behandlung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht und Recht auf Freizügigkeit

Die deutschen Rechtsvorschriften über den Abzug von Schulgeldzahlungen im Rahmen der Einkommensteuer verstoßen gegen das Gemeinschaftsrecht. Eine steuerliche Begünstigung von Schuldgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen darf in Deutschland steuerpflichtigen Personen bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht generell versagt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Nach einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes dürfen Steuerpflichtige 30 % des Entgelts abziehen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen entrichten, die in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung).

Da diese steuerliche Vergünstigung nicht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten gilt, haben sich das Finanzgericht Köln und die Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewandt, damit sich dieser zur Vereinbarkeit der betreffenden Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht äußert.

Rechtssache C-76/05

Die Klage beim Finanzgericht Köln wurde von Herrn Schwarz und Frau Gootjes-Schwarz erhoben. Die Eheleute hatten bei den Finanzbehörden vergeblich die Berücksichtigung ihrer Schulgeldzahlungen an die von zwei ihrer Kinder besuchte Cademuir International School in Schottland beantragt. Auf die ihm vom Finanzgericht Köln zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage entscheidet der Gerichtshof, dass das Gemeinschaftsrecht dem entgegensteht, dass die steuerliche Vergünstigung bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell versagt wird.

In seiner Begründung unterscheidet der Gerichtshof zwischen zwei Arten der Schulfinanzierung. Er weist darauf hin, dass sich nur diejenigen Schulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können. Wollen solche in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland ansässige Schulen den Kindern von in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten, beeinträchtigt der Ausschluss der Schulgelder für ausländische Schulen von der steuerlichen Vergünstigung die Dienstleistungsfreiheit dieser Schulen.

Auf Schulen in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland, die nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Die steuerliche Vergünstigung darf jedoch in Bezug auf die Schulgeldzahlungen an diese Schulen nicht versagt werden. Die Freizügigkeit der Unionsbürger steht einem solchen Ausschluss entgegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kinder der Kläger des Ausgangsverfahrens mit dem Besuch einer Schule in einem anderen Mitgliedstaat von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung dieser Freiheiten dar.

Die fragliche Regelung, die dazu führt, dass die steuerliche Vergünstigung Steuerpflichtigen versagt wird, die ihre Kinder zur Schulausbildung in einen anderen Mitgliedstaat geschickt haben, benachteiligt die Kinder eigener Staatsangehöriger allein deswegen, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

Die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit und die Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger lassen sich nicht mit den Argumenten rechtfertigen, die die deutsche Regierung vorgetragen hat.

Insbesondere lässt sich die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nicht mit der Begründung rechtfertigen, dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit könne keine Verpflichtung entnommen werden, die steuerliche Vorzugsbehandlung bestimmter dem Schulsystem eines Mitgliedstaats zugehörender Schulen auf einem anderen Mitgliedstaat zugehörende Schulen zu erstrecken. Zwar fallen die direkten Steuern wie auch die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Im Übrigen sieht die fragliche Regelung keine Direktsubventionierung der betreffenden Schulen durch den deutschen Staat vor, sondern vielmehr eine steuerliche Vergünstigung für Eltern wegen der Schulgeldzahlungen an diese Schulen.

Die Nichterstreckung der in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigung auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, diese Schulen und die von der fraglichen Regelung erfassten deutschen Schulen, denen untersagt sei, Schulgeld in einer Höhe zu erheben, die eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zulasse, befänden sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation. Die Regelung macht nämlich die steuerliche Vergünstigung davon abhängig, dass die betreffende Privatschule in Deutschland genehmigt, erlaubt oder anerkannt ist, ohne objektive Kriterien aufzustellen, die es ermöglichen würden, zu bestimmen, welche Arten des von deutschen Schulen verlangten Schulgelds abzugsfähig sind. Jede in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässige Privatschule ist somit aufgrund der bloßen Tatsache, dass sie nicht in Deutschland ansässig ist, automatisch von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie Kriterien erfüllt wie die Erhebung von Schulgeld in einer Höhe, die keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zulässt.

Schließlich können die festgestellten Beeinträchtigungen auch nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine übermäßige finanzielle Belastung zu vermeiden. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit des Schulgelds auf einen bestimmten Betrag, der der steuerlichen Vergünstigung entspricht, die der deutsche Staat gemäß bestimmten eigenen Wertvorstellungen für den Besuch von Schulen im Inland gewährt, ein milderes Mittel als die Versagung der betreffenden Steuervergünstigung wäre. Es ist jedenfalls offenkundig unverhältnismäßig, Schulgeldzahlungen von Steuerpflichtigen an Schulen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, von der steuerlichen Vergünstigung vollständig auszuschließen. Dadurch werden nämlich die Schulgeldzahlungen dieser Steuerpflichtigen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten von der steuerlichen Vergünstigung unabhängig davon ausgeschlossen, ob die betreffenden Schulen objektive Kriterien erfüllen, die nach innerstaatlichen Grundsätzen aufgestellt worden sind und anhand deren sich bestimmen lässt, welche Arten von Schulgeld einen Anspruch auf die Steuervergünstigung geben.

Rechtssache C-318/05

Auf die Vertragsverletzungsklage der Kommission hin hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger und der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem im deutschen Einkommensteuergesetz vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat. Zusätzlich zu den in der Rechtssache C-76/05 festgestellten Beeinträchtigungen stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der steuerpflichtigen Eltern verletzt. Die Regelung benachteiligt insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, die nach Deutschland gezogen sind oder dort ihren Arbeitsplatz haben und deren Kinder weiterhin eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen ist der Sonderabzug verwehrt, anders als wenn ihre Kinder eine Schule in Deutschland besuchten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/07 des EuGH vom 11.09.2007

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