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Zahlt der Arbeitgeber die gegen seine Arbeitnehmer verhängten Bußgelder, so stellt dies Arbeitslohn dar. Damit wird auch die Lohnsteuer fällig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine internationale Spedition zahlte, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder. Die
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Spedition zurück. Denn die Zahlung der gegen die
Zwar seien Vorteile dann kein
Die Übernahme der Bußgelder habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Spedition gestanden. Insofern stellte der Finanzhof maßgeblich darauf ab, dass ein rechtswidriges Handeln der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17652
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