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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2004
VI R 29/00 -

Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind für Fahrer eines Paket­zustell­dienstes kein Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 entschieden.

Im Streitfall ging es um einen Paketzustelldienst. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer deswegen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber. Finanzamt und Finanzgericht sahen darin eine Bereicherung der Arbeitnehmer und erfassten die Zahlungen als Arbeitslohn.

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Im Streitfall hätten die Zahlungen dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gedient, und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer. Dass die Arbeitnehmer ihrerseits die Zahlung von Verwarnungsgeldern gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 i. V. mit § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können, sei insoweit unerheblich.

Ob der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben abziehen darf, hat der BFH offen gelassen.

der Leitsatz

Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 208, 104Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 208, Seite: 104

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