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Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören zum Arbeitslohn und unterliegen somit der Lohnsteuer. Und zwar auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein
Zu Recht, wie die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg befanden. Es komme weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15147
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