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Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Das Finanzamt habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Pflegekosten seien ebenso wie Krankheitskosten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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