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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011
L 7 SO 194/09 -

Hilfe zum Lebensunterhalt – Getrenntleben vom Ehepartner wird nicht allein durch Heimaufenthalt eines Ehegatten begründet

Im Pflegeheim lebende Frau erhält wegen des Vermögens ihres Ehemanns keine Sozialhilfe

Sozialhilfe zur Pflege wird nur geleistet, soweit den Pflegebedürftigen oder deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Pflegekosten zu tragen. Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann jedoch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folgt eine Trennung allerdings nicht. Hiervon ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die an Alzheimer erkrankte Frau seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 Euro monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Nur bei nach außen erkennbarem Trennungswillen kann Einkommen des Ehepartners unberücksichtigt bleiben

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers. Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei – so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts – keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre.

§ 19 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe- (SGB XII)

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt (…) ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) (…)

(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(…)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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