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Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sein, und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibt dabei außer Betracht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert (Grad der
Der Bundesfinanzhof hat nun das angefochtene Urteil aufgehoben und entschieden, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein können, denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11498
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