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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2015
VI R 37/14 -

Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an Saal-Assistenten können steuerfreie Trinkgelder sein

Kein gültiges gesetzliches Trink­geld­annahme­verbot

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saal-Assistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) sein können. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saal-Assistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saal-Assistenten zu verwenden sind. Die Saal-Assistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

BFH bejaht Steuerfreiheit der Trinkgelder

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit der Entscheidung knüpft der Bundesfinanzhof an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank.

Zwischen Saal-Assistenten und Spielbankkunden liegt typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung vor

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sogenannten Tronc-Fällen vergleichbar ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.12.2008 - VI R 49/06 -). Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saal-Assistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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