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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saal-Assistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein können. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sogenannten Tronc-Fällen vergleichbar ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.12.2008 - VI R 49/06 -). Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saal-Assistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21629
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